| 1.1 |
Die Firma Neumann & Partner mbH, nachfolgend Firma GfOP genannt, räumt
dem Auftraggeber das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht ein, die in einer gesonderten Vereinbarung beschriebene Software während der Laufzeit und im Rahmen der Vereinbarung zu nutzen. |
| 1.2 |
Dem Auftraggeber wird die Software in Objektform samt der zugehörigen Online-Dokumentation zur Verfügung gestellt. |
| 1.3 |
Die Software darf ausschließlich auf den in der gesonderten Vereinbarung angeführten DV-Anlagen betrieben werden. |
| 1.4 |
Der Auftraggeber hat nicht das Recht, Kopien der Software außer zur Datensicherheit anzufertigen. Er darf auch nicht für Zwecke Dritter Software und Teile davon nutzen, ohne Zustimmung durch die Firma GfOP Dritten Einblick in die Unterlagen zu gestatten. Der Auftraggeber hat diese Verpflichtungen auch allen seinen Mitarbeitern aufzuerlegen. |
| 1.5 |
Die Einführung der Software wird vom Auftragnehmer durchgeführt. Gegen gesondertes Entgelt unterstützt die Firma GfOP den Auftraggeber bei der Einführung. |
| 2.1 |
Wenn das Softwareprodukt nicht entsprechend der mitgelieferten Dokumentation abläuft, sorgt die Firma GfOP dafür, daß dieser Fehler in einer neuen Programmversion beseitigt wird. Voraussetzung ist, daß dieser Fehler reproduzierbar ist. Der Gewährleistung unterliegt die jeweils letzte vom Auftraggeber übernommene Programmversion. |
| 2.2 |
Soweit nicht eine laufende Wartung der Software gegen Entgelt vereinbart ist, endet die Verpflichtung zur Gewährleistung 24 Monate nach Lieferung. |
| 2.3 |
Der Auftraggeber erstellt und übergibt an die Firma GfOP die zur Fehlerdiagnose benötigten Unterlagen. |
| 2.4 |
Erweitert der Auftraggeber das Softwareprodukt über Schnittstellen, die dafür vorgesehen sind, leistet die Firma GfOP bis zur Schnittstelle Gewähr, wenn ein Fehler durch das von der Firma GfOP überlassene Produkt verursacht wird. Im übrigen wird für ein Programm, das der Auftraggeber geändert hat, keine Gewähr geleistet, auch wenn der Fehler in einem nicht geänderten Teil auftritt. |
| 2.5 |
Stellt sich bei einer vom Auftraggeber geforderten Fehlerbehebung heraus, daß der aufgetretene Fehler vom Auftraggeber zu verantworten ist, so wird der entstandene Aufwand an Programmierzeit verrechnet. |